Donnerstag, 22. März 2012

die Frage der physischen Auslieferung des hinterlegten Goldes ist nicht ganz trivial

 UBS Index Solutions
«UBS-IS»
Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts
(Art übrige Fonds für traditionelle Anlagen)
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag Februar 2012

5.2.2 Sachauslagen

Anleger von Anteilen aller zurzeit lancierten Anteilsklassen der Teilvermögen «– Gold», «– Gold (EUR) hedged», «– Gold (CHF) hedged», «– Platinum», «– Palladium», «– Silver» und «– Silver (CHF) hedged» haben das Recht, im Falle der Kündigung statt der Auszahlung des Rücknahmebetreffnisses in bar eine Auszahlung/Einbuchung von Gold, Platin, Palladium bzw. Silber zu verlangen («Sachauslage»). Vorbehalten bleiben währungspolitische oder sonstige behördliche Massnahmen, die die Auslieferung des physischen Goldes, Platins, Palladiums bzw. Silbers des entsprechenden Teilvermögens untersagen oder dergestalt erschweren, dass eine Sachauslage der Depotbank vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann. Es können in Zukunft auch Anteilsklassen lanciert werden, bei denen kein Anspruch auf eine Auszahlung/Einbuchung von Gold, Platin, Palladium bzw. Silber besteht.
Das Recht auf Sachauslage der entsprechenden Teilvermögen bzw. Anteilsklassen ist bei den Teilvermögen «– Gold», «– Gold (EUR) hedged» und «– Gold (CHF) hedged» grundsätzlich auf die Standardeinheit 1 Barren à ca. 12.5 kg mit dem handelsüblichen Feingehalt 995/1000 und auf andere handelsübliche Einheiten gemäss § 8 Bst. B, C und D Ziff. 2 des Fondsvertrages zulässigen Anlagen (es sind dies Barren à 1 kg, 1/2 kg, 1/4 kg, 100 g, 50 g, 20 g, 10 g, 5 g, 2 g, 1 g und 1 Feinunze mit der handelsüblichen Feinheit 995/1000) beschränkt.

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